Erwerbsminderungsrente und keine Rentenpunkte mehr!
Wieso zählen Zeiten nach Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht mehr im Versicherungsverlauf? Die Antwort gemäß § 75 SGB VI
Warum verschwinden die Jahre nach der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente aus Ihrem Versicherungsverlauf?
Diese Frage beschäftigt viele Rentner und Rentnerinnen.
In unserem Blog tauchen wir tief in den Themenbereich der Erwerbsminderungsrente ein und geben Ihnen Antworten, die Sie benötigen, um die Höhe Ihrer Rente zu verstehen.
Ob allgemeine Informationen, Antragsstellung oder Arbeitsmöglichkeiten – hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst. Unser Ziel ist es, Ihnen als Zielgruppe in diesem komplexen Thema einen schnellen Einstieg zu ermöglichen. Tauchen Sie mit uns ein in die Welt der Erwerbsminderungsrente und erhalten Sie wertvolle Einblicke in die verschiedenen Aspekte, einschließlich des Zuschlags und der Rehabilitationsmaßnahmen.
1. Warum zählen Zeiten nach Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht mehr im Versicherungsverlauf?
Wussten Sie schon, dass Zeiten nach Beginn der EM-Rente nicht mehr im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden? Dies liegt an der spezifischen Regelung des § 75 SGB VI. Sobald Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen und diese bewilligt wird, ändert sich Ihre Situation in der Rentenversicherung.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für 1. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, 2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.
Die Erwerbsminderungsrente zielt darauf ab, Menschen zu unterstützen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können. Diese Rente beträgt in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz des letzten Bruttoeinkommens und kann mit einem möglichen Zuschlag erhöht werden. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Höhe dieser Rente von verschiedenen Faktoren abhängt und nicht mit einer vollen Rente vergleichbar ist.
Deshalb werden Zeiten nach Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht mehr im Versicherungsverlauf berücksichtigt, um die spezifische Situation von Rentnern mit Erwerbsminderung angemessen zu berücksichtigen.
2. Die Bedeutung der Erwerbsminderungsrente im deutschen Rentensystem
Die EM Rente spielt eine zentrale Rolle im deutschen Rentensystem. Für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können, ist sie ein wichtiger finanzieller Schutz. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird individuell berechnet und orientiert sich an den bisherigen Beitragszahlungen in die Rentenversicherung. Dabei können auch Reha-Maßnahmen und Zusatzleistungen berücksichtigt werden.
Seit Juli 2014 gelten neue Regelungen, die den Bezug der Rente flexibler gestalten. Rentner, die noch einige Stunden arbeiten können, erhalten einen Zuschlag zu ihrer Rente. Dies soll Anreize schaffen, weiterhin aktiv am Arbeitsleben teilzuhaben. Die Erwerbsminderungsrente ist somit ein wichtiger Baustein für die finanzielle Absicherung von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sind.
3. Erklärung des § 75 SGB VI und seine Auswirkungen auf den Versicherungsverlauf
Der § 75 des Sozialgesetzbuches VI regelt präzise, warum Zeiten nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht mehr in den Versicherungsverlauf einfließen. Diese Bestimmung hat direkte Auswirkungen auf die Rentenberechnung und -höhe von erwerbsgeminderten Personen. Nach drei Jahren wird automatisch angenommen, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegt, was bedeutet, dass die Betroffenen nicht mehr arbeiten können. Ab diesem Zeitpunkt werden die Zeiten nicht mehr für die Rentenversicherung berücksichtigt. Der entscheidende Juli ist der Monat, in dem die Rente beantragt wird. Durch gezielte Reha-Maßnahmen soll die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Regelung darauf abzielt, die Rentenversicherung vor Missbrauch zu schützen und zugleich den Rentnern finanzielle Sicherheit zu bieten.
4. Warum werden Zeiten nach Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht mehr berücksichtigt?
Die Entscheidung, Zeiten nach Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht mehr im Versicherungsverlauf zu berücksichtigen, basiert auf klaren rechtlichen Bestimmungen. Gemäß § 75 SGB VI werden diese Zeiten nicht mehr mit einbezogen, da ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns die Erwerbsminderungsrente als eigenständige Leistung gilt.
Diese Regelung dient dazu, die Rentenversicherung finanziell zu entlasten und die Rentenansprüche gerecht zu verteilen. Durch die Fokussierung auf die Zeit vor der Erwerbsminderungsrente wird die individuelle Arbeitsbiografie eines Rentners in angemessener Weise berücksichtigt. So wird sichergestellt, dass die Rentenzahlungen entsprechend der vorherigen Beitragsleistungen berechnet werden und eine faire Verteilung der finanziellen Mittel gewährleistet ist. Diese klare Regelung trägt dazu bei, die Stabilität und Nachhaltigkeit des Rentensystems in Deutschland zu sichern.
5. Fazit: Die Regelung des § 75 SGB VI zur Berücksichtigung von Zeiten nach Beginn der Erwerbsminderungsrente
Der § 75 SGB VI legt eindeutig fest, dass Zeiten nach Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Diese Regelung mag auf den ersten Blick verwirrend erscheinen, doch sie dient einem klaren Zweck. Durch die Einführung dieser Bestimmung soll die Rentenversicherung vor finanziellen Belastungen geschützt werden, die durch zusätzliche Rentenzahlungen entstehen könnten.
Der Fokus liegt darauf, die Rentenversicherung nachhaltig zu gewährleisten und die finanzielle Stabilität des Systems zu bewahren. Obwohl es für Rentner frustrierend sein kann, dass ihre Beitragszahlungen nach der EM Rente nicht mehr zählen, ist es wichtig, die größeren Ziele und die Funktionsweise des Rentensystems zu verstehen. Letztendlich dient diese Regelung dazu, die Rentenversicherung langfristig zu sichern und eine gerechte Verteilung der finanziellen Mittel zu gewährleisten.
Wie viel Geld bekommt man bei einer Erwerbsminderungsrente?
Bei einer Erwerbsminderungsrente bekommt man je nach individueller Situation und Grad der Erwerbsminderung eine monatliche Zahlung. Die Höhe dieser Rente wird anhand des bisherigen Einkommens und der Beitragszahlungen in die Rentenversicherung berechnet. Es gibt zwei Arten der Erwerbsminderungsrente: die teilweise Erwerbsminderungsrente und die volle Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt in der Regel etwa 30 bis 40 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens. Die genaue Höhe kann jedoch je nach individueller Situation variieren. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente wird die Rente entsprechend dem Grad der Erwerbsminderung berechnet. Es ist wichtig zu beachten, dass die Erwerbsminderungsrente in der Regel niedriger ausfällt als die volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig über die individuellen Ansprüche und Möglichkeiten bezüglich der Erwerbsminderungsrente zu informieren.
Wann hat man Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?
Man hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn man aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, vollständig oder nur noch teilweise arbeiten zu können. Die Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist und eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Um Anspruch auf die Rente zu haben, muss man mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Zudem wird geprüft, ob eine medizinische Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen könnte.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Dauer der Einzahlung in die Rentenversicherung und das durchschnittliche Einkommen während des Berufslebens. Es gibt die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente, je nachdem, inwieweit die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Es ist wichtig, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Was sind die Nachteile einer Erwerbsminderungsrente?
Die Nachteile einer EM Rente sind vielfältig. Zunächst ist die finanzielle Absicherung durch die Rente oft geringer als das bisherige Einkommen, da die Rente in der Regel nur einen Teil des durchschnittlichen Einkommens abdeckt. Zudem kann es zu bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten kommen, bis die Rente bewilligt wird. Ein weiterer Nachteil ist, dass die EM Rente meist nur befristet gewährt wird und regelmäßig überprüft wird, was Unsicherheit bezüglich der langfristigen finanziellen Absicherung schafft.
Auch die soziale Absicherung kann durch die Rente eingeschränkt sein, da manche Leistungen oder Vergünstigungen an das Einkommen gekoppelt sind. Darüber hinaus kann die Erwerbsminderungsrente auch Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben, da die Rentenansprüche geringer ausfallen können. Insgesamt sind die Nachteile einer EM Rente also vor allem in finanzieller und sozialer Hinsicht zu sehen.
Welche Krankheiten muss man haben um EM Rente zu bekommen?
Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss man bestimmte Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen haben. Dazu zählen psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Schizophrenie. Auch körperliche Krankheiten wie Rückenleiden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Krebs können zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente führen.
Es ist wichtig, dass die gesundheitlichen Probleme so gravierend sind, dass eine dauerhafte oder zumindest langfristige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus müssen die Betroffenen eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllt haben, um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben. Es ist ratsam, sich vor Antragstellung über die genauen Voraussetzungen und den Prozess der Beantragung zu informieren, um mögliche Hürden zu vermeiden und die Chancen auf Bewilligung zu erhöhen.
Was passiert eigentlich mit den Entgeltpunkten für Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Freiwillige Beiträge, die nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wurden?
Richtig, sie werden nicht berücksichtigt! Keine Berechnung für euch, liebe Punkte, die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung auf das Rentenkonto geflossen sind. Keine Chance auf zusätzliche Punkte für euch! Kein Zuwachs an Rente durch euch! Einfach nicht dabei, Pech gehabt!
Referenzen
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/rund-um-die-rente/faq-erwerbsminderungsrenten-2266870
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/EM-Rente-Verbesserung/em-verbesserungsgesetz_node.html