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Verlustverrechnung aufgehoben: §20 Abs.6 EStG 2025

Verlustverrechnung aufgehoben: §20 Abs. 6 EStG ab 2025

Im Jahressteuergesetz 2024 wurden entscheidende Änderungen vorgenommen, die die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kapitalvermögen grundlegend beeinflussen. Insbesondere § 20 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde in Teilen ersatzlos gestrichen. Damit entfällt ab 2025 die bisher geltende Begrenzung für Verluste aus Termingeschäften sowie Forderungsausfällen. Die Folgen für Anleger und die praktische Umsetzung durch die Finanzverwaltung, Banken und Steuerpflichtige lassen sich wie folgt darstellen.

1. Hintergrund: Was stand bisher in § 20 Abs. 6 EStG?

Im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge existierten mehrere Verlustverrechnungskreise:

  • Aktienverluste durften ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
  • Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures, CFDs) und Forderungsausfällen wurden zusätzlich gesondert behandelt (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG).
  • Bis einschließlich 2020 betrug die Verrechnungshöchst­grenze 10 000 €, später 20 000 € jährlich.

Diese Regelungen führten zur asymmetrischen Besteuerung, da Gewinne meist sofort voll besteuert wurden, Verluste aber nur begrenzt absetzbar blieben :contentReference[oaicite:1]{index=1}.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken und BFH-Entscheidungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erklärte am 5. Dezember 2023 § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für verfassungswidrig. Erachtet wurde die doppelte Beschränkung (Nur zahlungsbegrenzte jährliche Verluste und Koppelung an gleiche Ertragsart) als Verstoss gegen Art. 3 GG. Der BFH bestätigte diese Auffassung am 7. Juni 2024 (VIII B 113/23) ebenfalls.

3. Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2024

Auf Empfehlung des Finanzausschusses und mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat wurde § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG ersatzlos gestrichen. Die Streichung erfolgte rückwirkend für alle offenen Fälle per 6. Dezember 2024.

Somit entfallen ab dem Veranlagungsjahr 2025 die bisherigen Einschränkungen:

  • Keine Deckelung bei der Verlustverrechnung.
  • Verluste aus Termingeschäften/Forderungsausfällen können mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Keine gesonderten Verlustverrechnungskreise mehr.

4. Rückwirkende Wirkung und Übergangsregelungen

Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 2024 und für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 28 EStG). Für 2025 und folgende Steuerbescheinigungen wird die technische Umsetzung durch Banken spätestens 2026 erwartet.

5. Auswirkungen auf die Steuerpraxis

Für Anleger ergeben sich wichtige Konsequenzen:

  • Verluste aus Optionsgeschäften, Futures, CFDs oder Forderungsausfällen können vollständig gegen Dividenden, Zinsen oder andere Kursgewinne verrechnet werden.
  • Depotbanken müssen ihre Systeme anpassen, um vollständige Verrechnung zu ermöglichen (umsetzbar bis 2026).
  • In der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) ist auf korrekte Umsetzung zu achten; ggf. sind Einsprüche gegen fehlerhafte Bescheinigungen angezeigt.

6. Handlungsempfehlungen für Anleger

Folgende Schritte lassen sich als praxisorientierte Tipps ableiten:

  1. Depot-Jahressteuerbescheinigungen 2024 und 2025 genau prüfen.
  2. Banken bei Unterverrechnung schriftlich auffordern, entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
  3. Bei fehlerhaften Verrechnungen Einspruch einlegen und ggf. Korrekturen über Steuererklärung beantragen.
  4. Bestehende Verlustvorträge neu bewerten lassen und ggf. in künftige Strategien einplanen.

7. Absehbare Steuergewinnpotenziale

Für Investoren können sich durch die Neuregelung konkrete finanzielle Vorteile ergeben:

  • Verkauf von Positionen zur Verlustrealisierung möglich, ohne Begrenzung durch jährliche Obergrenzen.
  • Gezielter Realisierung von Forderungsverlusten (z. B. ausgefallene Darlehen) für sofortigen steuerlichen Abzug.
  • Strategische Portfolio­anpassung und Timing für maximale steuerliche Effekte.

8. Steuerliche Risiken und Prüfungspflichten

Dennoch bestehen Risiken:

  • Banken setzen die Regelung möglicherweise verzögert um, was zu Fehlern in Jahressteuerbescheinigungen führt.
  • Fehlende oder fehlerhafte Angaben in der Anlage KAP können zu Ablehnungen durch das Finanzamt führen.
  • Werden Eingaben falsch oder verspätet korrigiert, kann die Möglichkeit zur Verlustverrechnung verloren gehen.

9. Ausblick und weitere Entwicklungen

Angesichts der bisherigen Entwicklungen ist zu erwarten:

  • Verstärkte Prüfung durch Finanzämter und Banken, insbesondere ab 2026.
  • Erfahrungsgemäß schnellere Verbreitung entsprechender Software­updates bei Großbanken.
  • BFH‑Entscheidungen zu Nachwirkungen bei Kapitalanlagen bleiben relevant, z. B. bei Bedienung von Verlusttopf für Aktienverluste (§ Abs. 6 Satz 4).

Fazit

Ab 2025 dürfen Verluste aus riskanten Geldgeschäften wie Optionen oder geplatzten Darlehen endlich komplett mit Gewinnen aus anderen Geldanlagen verrechnet werden. Das war vorher nur ganz eingeschränkt möglich. Jetzt ist es fairer: Wer viel verliert, darf das auch steuerlich geltend machen. Banken und Finanzämter müssen sich nun umstellen. Wer Geld anlegt, sollte die neuen Regeln kennen und bei den Jahresbescheinigungen genau hinsehen. Die Änderung hilft vielen Menschen dabei, Steuern zu sparen – wenn alles richtig gemacht wird.

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Haftungsausschluss

Die dargestellten Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine steuerliche Beratung dar. Eine individuelle Beurteilung erfordert die Berücksichtigung persönlicher Faktoren und steht im Ermessen qualifizierter Steuerberatung.


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