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Rentenpunkte übertragen auf Ehepartner – was gilt?
Kann man seine Rentenpunkte auf den Ehemann oder Ehefrau übertragen?
Die Frage, ob Rentenpunkte oder rentenversicherungsrechtliche Zeiten auf den Ehepartner übertragen werden können, berührt zentrale Aspekte der deutschen Rentengesetzgebung. Eine freie Übertragung im Sinne einer Schenkung ist ausgeschlossen. Stattdessen existieren geregelte Verfahren, die auf partnerschaftliche Gleichstellung abzielen.
Kernaussage: Eine direkte Übertragung von Rentenpunkten auf den Ehepartner ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nur bestimmte Teilungsverfahren sind zulässig.
Was sind Rentenpunkte und rentenversicherungsrechtliche Zeiten?
Rentenpunkte entstehen aus dem Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittsverdienst. Rentenversicherungszeiten umfassen Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Ersatzzeiten. Diese bilden gemeinsam die Grundlage der späteren Rentenhöhe.
Rentenpunkte spiegeln den individuellen Anteil am Gesamtverdienstsystem wider. Sie können nicht beliebig zwischen Personen verschoben werden.
Direkte Übertragung – ist sie möglich?
Eine Übertragung im wörtlichen Sinne – also das Abgeben eigener Rentenpunkte an den Ehepartner – ist rechtlich ausgeschlossen. Die deutsche Rentenversicherung sieht keine Option vor, Anwartschaften einfach zu übertragen oder zu verschenken.
Weder freiwillige Abtretung noch Schenkung von Rentenpunkten sind erlaubt. Zulässig sind nur gesetzlich geregelte Teilungen im Rahmen von Ehe oder Scheidung.
Wesentlicher Mechanismus: Rentensplitting
Das Rentensplitting ist ein Verfahren, mit dem Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ihre während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig teilen können. Es erfolgt auf Antrag und setzt bestimmte Voraussetzungen voraus.
Rentensplitting führt zu einer gleichmäßigen Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte – jedoch nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen.
Versorgungsausgleich bei Scheidung
Kommt es zur Scheidung, greift automatisch der Versorgungsausgleich. Dabei werden alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erfasst und gleichmäßig verteilt.
Beim Versorgungsausgleich wird jede in der Ehe erworbene Rentenanwartschaft geteilt, um die Altersversorgung beider Ehepartner zu sichern.
Voraussetzungen für die Verfahren
Voraussetzungen für Rentensplitting
- Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
- Heiratsdatum nach dem 31. Dezember 2001 oder beide Partner geboren nach dem 1. Januar 1962.
- Mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten im Versicherungskonto beider Partner.
- Abgeschlossenes Erwerbsleben oder bestehender Altersrentenanspruch.
Rentensplitting ist nur unter engen zeitlichen und versicherungsrechtlichen Bedingungen zulässig – freiwillig und auf Antrag.
Rentensplitting – auch ohne Scheidung möglich
Erwirbt ein Ehepartner 30 Entgeltpunkte und der andere 10 Entgeltpunkte während der Ehe, erhalten nach einem Rentensplitting beide jeweils 20 Entgeltpunkte. Dadurch entsteht eine gleichmäßige Versorgung und eine ausgewogene Altersabsicherung. Dieses Verfahren kann auch dann angewendet werden, wenn die Ehe weiterhin besteht und keine Scheidung geplant ist.
Das sogenannte Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern ist in Deutschland ein freiwilliges Verfahren gemäß §§ 120a ff. SGB VI. Es ermöglicht eine gerechte Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, ohne dass die Ehe beendet werden muss. Entscheidend ist, dass beide Partner bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.
- Beide Partner sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
- Jeder Partner hat mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten erworben (z. B. durch Arbeit, Kindererziehung oder Pflegezeiten).
- Das Erwerbsleben ist im Wesentlichen abgeschlossen, und mindestens einer der Partner hat Anspruch auf eine Altersrente.
- Das Rentensplitting erfolgt nur auf gemeinsamen Antrag beider Ehepartner.
- Die Teilung betrifft ausschließlich Anwartschaften, die während der Ehezeit entstanden sind.
Nach erfolgtem Rentensplitting werden die Rentenkonten getrennt weitergeführt. Ein späterer Versorgungsausgleich bei Scheidung entfällt dann, weil die Ansprüche bereits ausgeglichen sind. Das Verfahren kann nur einmal durchgeführt werden und ist rechtlich bindend. Daher ist es wichtig, vorab die langfristigen Folgen sorgfältig zu prüfen.
Kernaussage: Rentensplitting ist auch ohne Scheidung möglich. Es handelt sich um ein freiwilliges Verfahren, mit dem Ehe- oder Lebenspartner ihre während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf Antrag gleichmäßig aufteilen können, sofern beide mindestens 25 Versicherungsjahre nachweisen und das Erwerbsleben abgeschlossen ist.
Ein Rentensplitting kann insbesondere sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner deutlich weniger Entgeltpunkte gesammelt hat, etwa aufgrund von Kindererziehungszeiten oder längerer Teilzeittätigkeit. Durch das Splitting werden die Ansprüche ausgeglichen und die Altersrente beider Partner gerechter verteilt.
Da das Verfahren endgültig ist, sollte vor der Antragstellung stets eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen spezialisierten Rentenberater in Anspruch genommen werden. So lassen sich mögliche finanzielle Auswirkungen, steuerliche Folgen und individuelle Optionen genau bewerten.
Voraussetzungen für Versorgungsausgleich
- Ehezeit länger als drei Jahre (bei kürzerer Dauer nur auf Antrag).
- Erfassung aller Anwartschaften während der Ehezeit.
- Teilung erfolgt meist intern beim gleichen Versorgungsträger.
Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich vorgeschrieben und sorgt für einen Ausgleich aller während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte.
Nach einer Scheidung entfällt der Anspruch auf Witwenrente. Die geschiedene Ehefrau erhält nur den Versorgungsausgleich aus den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel: Rentensplitting
Erwirbt ein Ehepartner 30 Entgeltpunkte und der andere 10 Entgeltpunkte während der Ehe, erhalten nach Splitting beide jeweils 20 Entgeltpunkte. Dadurch entsteht eine gleichmäßige Versorgung.
Beispiel: Versorgungsausgleich
Bei Scheidung werden während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften beider Partner addiert und gleichmäßig verteilt. So wird vermieden, dass ein Partner im Alter benachteiligt ist.
Kernaussage: Beide Verfahren verfolgen das Ziel, die Altersversorgung zwischen den Ehepartnern zu harmonisieren und Versorgungsgerechtigkeit herzustellen.
Grenzen und Einschränkungen
Die gesetzlich geregelten Teilungsverfahren sind an enge Voraussetzungen gebunden. Eine freie Übertragung ist ausgeschlossen. Nur während der Ehezeit erworbene Anwartschaften werden berücksichtigt, und Fristen sind zwingend einzuhalten.
Kernaussage: Ohne Ehe oder Scheidung besteht keine Möglichkeit der Rentenübertragung. Es handelt sich stets um ein gesetzlich geregeltes Verfahren mit festen Rahmenbedingungen.
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Haftungsausschluss:
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Renten- oder Rechtsberatung. Für persönliche Entscheidungen empfiehlt sich die Konsultation eines Fachberaters.



