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Kann jede Aktie auf Null fallen? Das 100% Risiko von Aktien

Kann jede Aktiengesellschaft ihre Aktien auf Null setzen? Das 100% Risiko von Aktien

Der Fall Varta hat im Jahr 2025 eine beunruhigende Wahrheit ans Licht gebracht: Eine Aktiengesellschaft kann ihr Grundkapital auf null herabsetzen und die Aktionäre entschädigungslos enteignen – und das mit gerichtlicher Segnung. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sprach offen von einer „kalten Enteignung“. Die entscheidende Frage lautet: Ist das nur ein Einzelfall oder ein grundsätzliches Risiko jeder Aktienanlage? Dieser Artikel analysiert die rechtlichen Grundlagen des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), die Fakten des Varta-Falls und die Konsequenzen für alle Aktienanleger.

Die zentrale These dieses Artikels: Das StaRUG ermöglicht es Aktiengesellschaften in einer finanziellen Schieflage, das Grundkapital auf null zu setzen und Aktionäre gegen ihren Willen komplett zu enteignen – ohne dass eine Insolvenz vorliegt. Ob diese Möglichkeit bei jeder Aktiengesellschaft besteht, hängt von der finanziellen Lage ab. Dennoch zeigt der Fall Varta: Das Risiko eines Totalverlusts ist bei Aktien real und kann auch etablierte Unternehmen treffen. Daher tragen Aktien das inhärente Risiko eines 100-prozentigen Verlusts.

Der Fall Varta: Wie die Enteignung der Aktionäre funktionierte

Die Varta AG, ein traditionsreicher Batteriehersteller aus Ellwangen, geriet 2024 in eine tiefe finanzielle Krise. Das Unternehmen nutzte daraufhin das StaRUG, um sich zu sanieren. Der vorgelegte Restrukturierungsplan sah vor: Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf null herabgesetzt. Die bestehenden Aktien werden damit wertlos. Anschließend sollten neue Aktien ausgegeben werden – jedoch nur an einen Großaktionär oder Investor. Die freien Aktionäre erhielten kein Bezugsrecht und durften sich nicht an der neuen Gesellschaft beteiligen.

Die Konsequenz war für die Kleinaktionäre brutal: Sie verloren ihre gesamte Beteiligung. Und sie erhielten keine Entschädigung, kein Bezugsrecht, keine Zukunftsperspektive. Wie es ein Branchendienst treffend formulierte: „Nach Kapitalschnitt ist eher mal No Share angesagt. Keine Aktie, keine Rechte.“

Kapitalschnitt auf 0 €
Grundkapital wird null
Keine Entschädigung
Totalverlust für Aktionäre
Keine Bezugsrechte
Ausschluss von Altaktionären

Die Aktionäre wehrten sich. Die DSW vertrat rund 1.000 Anleger und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Argument: Die Enteignung verletze das Eigentumsgrundrecht (Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz). Doch das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde im Februar 2025 für unzulässig. Die Richter sahen keine ausreichende Grundrechtsverletzung. Damit war der Weg für die Enteignung der Varta-Aktionäre endgültig frei.

Die entscheidenden Fakten des Varta-Falls:

  • Das Landgericht Stuttgart bestätigte den Restrukturierungsplan im Januar 2025.
  • Die Aktionäre wurden von der weiteren Beteiligung ausgeschlossen, während der Großaktionär neue Aktien zeichnen durfte.
  • Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde der Aktionäre im Februar 2025 zurück.
  • Das StaRUG ermöglichte diesen Vorgang – nach Ansicht von Kritikern ein „Tor für Enteignung“.

Das StaRUG: Das Gesetz, das die Enteignung ermöglicht

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wurde geschaffen, um Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine schnelle Sanierung zu ermöglichen – ohne dass sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen müssen. Das Gesetz erlaubt es, einen Restrukturierungsplan aufzustellen, über den verschiedene Gruppen (gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger und Aktionäre) abstimmen.

Das Besondere und aus Aktionärssicht Gefährliche: Selbst wenn eine Gruppe – im Fall Varta waren das die Kleinaktionäre – gegen den Plan stimmt, kann das Gericht den Plan dennoch bestätigen. Dies geschieht über das sogenannte „Cross-Class Cram-Down“-Verfahren. Es genügt, dass die Mehrheit der anderen Gruppen zustimmt. Die Aktionäre werden dann von den anderen Gruppen überstimmt, und zwar ohne dass sie eine Hauptversammlung abhalten oder ihre Rechte als Gesellschafter ausüben könnten.

Die entscheidende Frage für das Risiko von Aktienanlagen ist: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Aktiengesellschaft ein StaRUG-Verfahren durchführen? Das Gesetz verlangt, dass das Unternehmen sich in einer „finanziellen Notlage“ befindet und die Restrukturierung notwendig ist, um eine Insolvenz abzuwenden. Das bedeutet: Nicht jede Aktiengesellschaft kann jederzeit einfach ihre Aktien auf null setzen. Es bedarf einer wirtschaftlichen Schieflage. Aber: Wenn diese Schieflage erst einmal da ist, haben die Aktionäre kaum noch eine Handhabe. Daher ist das Risiko eines Totalverlusts bei jeder Aktie real vorhanden – es hängt nur von der Eintrittswahrscheinlichkeit ab.

Ist das Risiko eines Totalverlusts bei allen Aktien gleich?

Die kurze Antwort lautet: Nein, das Risiko ist nicht bei allen Aktien gleich. Aber die lange Antwort ist beunruhigender: Das Risiko eines Totalverlusts besteht bei jeder Aktie – nur die Wahrscheinlichkeit variiert.

Bei großen, etablierten Unternehmen wie Volkswagen, Siemens oder der Deutschen Bank ist die Wahrscheinlichkeit eines StaRUG-Verfahrens mit Kapitalschnitt auf null äußerst gering. Diese Unternehmen haben eine starke Marktposition, Zugang zu Kapitalmärkten und in der Regel die Unterstützung von Banken und möglicherweise des Staates.

Bei kleineren Unternehmen, bei Unternehmen in Krisenbranchen oder bei Unternehmen mit einer schwachen Bilanz ist das Risiko dagegen deutlich höher. Das „Schwarzbuch Börse“ der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) listet regelmäßig Fälle von Kapitalvernichtung auf – viele davon endeten mit einem Totalverlust für die Anleger.

Das Beispiel CR Energy ist besonders bemerkenswert: Die Aktie fiel von rund 5 Euro auf etwa 5 Cent – ein Verlust von 99 Prozent. Das Unternehmen stellte im Mai 2025 einen Insolvenzantrag. Für die Aktionäre bedeutete die Insolvenz faktisch einen Totalverlust.

Die rechtliche Grauzone: Ist die Enteignung überhaupt legal?

Die DSW und andere Anlegerschutzorganisationen sehen in der Varta-Enteignung einen massiven Rechtsverstoß. „Spätestens mit dem Verkauf der sanierten Leoni AG an die Chinesen nach Enteignung der freien Aktionäre unter Zweckentfremdung des StaRUG hat sich das erhebliche Missbrauchspotential des Gesetzes gezeigt, welches zu diesem Zweck nie vom Gesetzgeber geschaffen wurde“, kritisierte DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler.

Die Kernkritik: Das StaRUG wurde als Instrument zur Unternehmenssanierung gedacht – nicht als Vehikel, um lästige Kleinaktionäre loszuwerden und das Unternehmen an einen einzigen Investor zu verscherbeln. Genau das ist aber im Fall Varta und zuvor schon bei Leoni passiert. Der Bezugsrechtsausschluss – also der Ausschluss der Altaktionäre von der anschließenden Kapitalerhöhung – ist im StaRUG ausdrücklich vorgesehen. Die Frage ist, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist oder ob sie gegen das Eigentumsgrundrecht verstößt.

„Die Aktionäre verlieren dadurch alles und sie haben nicht einmal eine Perspektive für die Zukunft, weil das Unternehmen von der Börse genommen wird und damit ein Nacherwerb von Aktien an der Börse mehr möglich ist. Der Großaktionär oder Investor übernimmt das Unternehmen mit dem zusätzlichen netten Nebeneffekt, dass die Gesellschaft nicht mehr an der Börse gelistet ist. Für die Minderheitsaktionäre ist es von da an ein ‚closed shop‘. Man sitzt vor der Tür und kommt nicht mehr rein.“

— Gerrit Clasen, Aktienrechtsexperte bei Ashurst

Die Erfahrungen mit Leoni zeigen, dass selbst eine Verfassungsbeschwerde nichts nützt – die Aktionäre gingen leer aus. Im Fall Varta hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der Aktionäre als unzulässig abgewiesen, ohne sich inhaltlich mit der Frage der Enteignung zu befassen. Das ist ein alarmierendes Signal: Die Hürden für eine erfolgreiche Klage gegen eine StaRUG-Enteignung scheinen extrem hoch zu sein.

Die Lehren für Aktienanleger: Wie man das 100% Risiko managt

Die Erkenntnis, dass Aktien ein Totalverlustrisiko bergen, ist nicht neu. Was der Fall Varta jedoch zeigt, ist die Dimension dieses Risikos in einem neuen Licht: Es kann jeden treffen, und die rechtlichen Möglichkeiten zur Gegenwehr sind begrenzt. Für Anleger ergeben sich daraus mehrere Lehren:

  • Keine Konzentration auf Einzelaktien: Wer sein ganzes Vermögen in eine oder wenige Aktien steckt, geht ein Klumpenrisiko ein. Wenn eines dieser Unternehmen in eine StaRUG-Sanierung mit Kapitalschnitt auf null gerät, ist das Vermögen komplett weg.
  • Breite Streuung über ETFs: Ein weltweit gestreuter ETF auf den MSCI World oder FTSE All-World investiert in Tausende Unternehmen. Selbst wenn einige davon ausfallen, macht das bei einem breiten Portfolio kaum einen Unterschied.
  • Risiko kleinerer Unternehmen nicht unterschätzen: Besonders kleinere Unternehmen, Unternehmen mit intransparenten Strukturen oder solche in Krisenbranchen sind gefährdet. Wer in solche Werte investiert, sollte sich des hohen Risikos bewusst sein.
  • Auf Insolvenzsignale achten: Anzeichen wie sinkende Margen, hohe Verschuldung, wiederholte Gewinnwarnungen oder ein rapide fallender Aktienkurs sind Warnsignale. Bei Varta gab es solche Signale lange vor dem endgültigen Zusammenbruch.
  • Das StaRUG-Risiko kennen: Anleger sollten wissen, dass das StaRUG existiert und dass es in einer Krise genutzt werden kann – auch gegen die Interessen der Aktionäre.

Ein Blick auf die Alternativen: Gibt es risikofreie Anlagen?

Die einfache Schlussfolgerung aus dem Varta-Fall könnte lauten: Aktien sind zu riskant, man sollte lieber auf Tagesgeld, Festgeld oder Anleihen setzen. Aber diese Schlussfolgerung wäre zu kurz gegriffen. Denn auch vermeintlich sichere Anlagen haben ihre Risiken: Tagesgeld und Festgeld unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung von 100.000 Euro pro Kunde – darüber hinaus gibt es keine Garantie. Anleihen können ausfallen, wenn der Emittent in Insolvenz geht. Und alle diese Anlagen unterliegen dem Risiko der Inflation – die reale Kaufkraft schwindet, wenn die Rendite unter der Inflationsrate bleibt.

Die Wahrheit ist: Es gibt keine risikofreie Anlage. Es gibt nur unterschiedliche Arten von Risiken. Das Marktrisiko bei Aktien (die Gefahr, dass der Kurs fällt) ist das eine. Das Emittentenrisiko bei Anleihen (die Gefahr, dass der Schuldner ausfällt) ist das andere. Das Inflationsrisiko bei Bargeld ist das dritte. Die Kunst der Geldanlage besteht darin, diese Risiken zu verstehen, zu managen und zu diversifizieren.

proiektuakTotalverlustrisiko

Risikoart Aktien Tagesgeld/Festgeld Anleihen
Ja (durch Insolvenz oder StaRUG) Nein (bis 100.000 € Einlagensicherung) Ja (bei Emittenteninsolvenz)
Inflationsrisiko Gering (Unternehmen können Preise anpassen) Hoch (Zinsen oft unter Inflation) Mittel (abhängig vom Kupon)
Kursrisiko Hoch Keins (bei Festgeld) / Gering (bei Tagesgeld) Mittel (abhängig von Laufzeit)
Chance auf Vermögensaufbau Hoch Sehr gering Gering bis mittel

Fazit: Aktien bergen ein reales Totalverlustrisiko – aber kein automatisches 100% Risiko

Die Überschrift dieses Artikels ist bewusst provokant gewählt: „Kann jede Aktiengesellschaft ihre Aktien auf null setzen?“ Die Antwort lautet: Nein, nicht jede – aber theoretisch jede, die in eine finanzielle Schieflage gerät. Und der Fall Varta zeigt, dass dies auch tatsächlich passieren kann, dass die Aktionäre dann ohne Entschädigung dastehen und dass selbst eine Verfassungsbeschwerde nichts nützt.

Aber aus dieser Erkenntnis folgt nicht, dass man niemals in Aktien investieren sollte. Es folgt daraus, dass man Aktienanlagen mit Bedacht, mit Risikobewusstsein und mit einer breiten Streuung angehen sollte. Wer sein gesamtes Vermögen in eine einzige Aktie steckt, geht ein extremes Risiko ein – das zeigt der Fall Varta eindrücklich. Wer breit gestreut in weltweite Aktienindizes investiert, reduziert das Risiko einzelner Ausfälle erheblich.

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Haftungsausschluss

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Er stellt keine Anlageberatung dar und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Die genannten Beispiele und rechtlichen Einschätzungen basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen (Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen, Medienberichte). Sie bieten keine Garantie für zukünftige Entwicklungen. Jeder Anleger sollte vor Anlageentscheidungen seine persönliche Risikotoleranz und finanzielle Situation prüfen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt oder Finanzberater konsultieren. Aktienanlagen sind mit Risiken verbunden, die bis zum Totalverlust gehen können. Für etwaige Vermögensschäden wird keine Haftung übernommen.