Sind Stents im Herzen für Erwerbsminderungsrente relevant?
Gesetzliche Grundlagen der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Die relevanten Bestimmungen lauten:
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- teilweise erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Medizinische Bewertung der Erwerbsfähigkeit bei Herzerkrankungen
Die medizinische Bewertung der Erwerbsfähigkeit erfolgt anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Diese legen den Grad der Behinderung (GdB) fest, der sich nach der Leistungsbeeinträchtigung richtet:
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Herzkrankheiten
- GdB 0–10: Keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung selbst bei gewohnter stärkerer Belastung.
- GdB 20–40: Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung.
- GdB 50–70: Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung.
- GdB 80: Mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen.
- GdB 90–100: Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz).
Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdB von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.
Auswirkungen von Stents auf die Erwerbsfähigkeit
Der Einsatz von Stents allein führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderung. Entscheidend ist, inwieweit die Herzerkrankung die körperliche Leistungsfähigkeit einschränkt. Bei mehrfachen Stent-Implantationen kann jedoch von einer fortgeschrittenen koronaren Herzkrankheit ausgegangen werden, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen kann.
Fazit
Stents im Herzen können Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, insbesondere wenn mehrere Implantationen notwendig waren und die körperliche Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist. Die Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente hängt jedoch von einer individuellen medizinischen Begutachtung ab, die die tatsächliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
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Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Artikel dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine medizinische oder rechtliche Beratung dar. Bitte konsultieren Sie Ihren Arzt oder einen Spezialisten, wenn Sie spezifische medizinische Fragen haben.